BVerfG - Beschluss vom 13.01.2025
1 BvR 1454/24
Normen:
GG Art. 6 Art. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 757
NJW 2025, 1476
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 22.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 458 F 12061/22
OLG Frankfurt/Main, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 143/23
OLG Frankfurt/Main, vom 13.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 143/23

Verfassungsbeschwerde gegen einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss; Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder

BVerfG, Beschluss vom 13.01.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 1454/24

DRsp Nr. 2025/3587

Verfassungsbeschwerde gegen einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss; Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder

1. Trifft das Gericht eine Umgangsregelung vor dem Hintergrund einer drohenden Kindeswohlgefährdung, ist dies verfassungsrechtlich mit Blick auf das Elterngrundrecht ohne Weiteres nicht zu beanstanden. 2. Bei ordnungsmittelbewehrten Umgangsregelungen oder Umgangsausschlüssen dürfte bei unterstellter Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 2 GG die Bestimmtheit gewahrt sein, wenn der verpflichteten Person bei verständiger und objektiver Betrachtung der jeweiligen Regelung deutlich wird, was diese von ihr verlangt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 6 Art. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss.

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Jahr 2018 geborenen Kindes, das aus der Ehe mit dem Vater hervorgegangen ist. Seit der Trennung der Eltern im Juli 2019 gab und gibt es eine Vielzahl von umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren. Das Kind lebte zunächst bei der Mutter.