BGH - Beschluss vom 11.12.2019
XII ZB 259/19
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Altena, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 142/15 H
LG Hagen, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 121/19

Vergleichbarkeit der von dem Betreuer absolvierten Fortbildung mit einer Hochschulausbildung hinsichtlich eines höheren Vergütungsanspruchs

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XII ZB 259/19

DRsp Nr. 2020/2163

Vergleichbarkeit der von dem Betreuer absolvierten Fortbildung mit einer Hochschulausbildung hinsichtlich eines höheren Vergütungsanspruchs

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 110 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die von der Betreuerin absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.