I. Für den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten einschließlich der Entscheidung über den Postverkehr die Betreuung angeordnet und der Beschwerdegegner zum Betreuer bestellt worden. Dieser führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1. Januar bis 26. März 1999 mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
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