LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4988/98
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 426/92
Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens
BayObLG, Beschluß vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 268/98
DRsp Nr. 1999/2244
Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens
»Für Zeitaufwand im Rahmen gewöhnlicher Geschäfte des täglichen Lebens (hier z.B. Einkaufen, Ausflüge mit dem Betreuten) steht dem Betreuer grundsätzlich weder Vergütung noch Aufwendungsersatz zu.«
Normenkette:
BGB § 1835, § 1836 ;
Gründe:
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