OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.2025
3 UF 50/25
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1674 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2026, 65
FamRZ 2026, 292
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 03.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 319/24

Verhältnismäßigkeit eines Sorgerechtsentzugs; Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge der Kindeseltern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2025 - Aktenzeichen 3 UF 50/25

DRsp Nr. 2025/13470

Verhältnismäßigkeit eines Sorgerechtsentzugs; Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge der Kindeseltern

1. Ein Sorgerechtsentzug der Eltern zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr ist dann entbehrlich, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung des Kindes mitträgt und unterstützt und alle in diesem Zusammenhang notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt bzw. vorzunehmen bereit ist. 2. Die Unterbringung der Eltern im Maßregelvollzug rechtfertigt die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB. 3. Dem Ruhen der elterlichen Sorge kommt dann der Anwendungsvorrang vor einem Sorgerechtsentzugzu, wenn die Frage einer Kindeswohlgefährdung durch den inhaftierten Elternteil noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

Tenor

I.

a.

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 03.02.2025 (19 F 319/24) festgestellt, dass gegenüber den Kindeseltern Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB nicht veranlasst sind, jedoch die elterliche Sorge der Kindeseltern für die am 00.00.2024 geborene A. gemäß § 1674 Abs. 1 BGB ruht.

b.

Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Kreisjugendamt Kleve bestellt. Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.