BGH - Beschluss vom 11.01.2023
XII ZB 106/21
Normen:
BGB § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BGB § 1825;
Fundstellen:
FamRB 2023, 6
FamRZ 2023, 637
FuR 2023, 3
MDR 2023, 441
NJW-RR 2023, 507
ZEV 2023, 406
ZEV 2023, 6
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 980/19
LG Darmstadt, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 734/20

Verlängerung einer Betreuung und eines bestehenden Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zum effektiven Schutz des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen XII ZB 106/21

DRsp Nr. 2023/3020

Verlängerung einer Betreuung und eines bestehenden Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zum effektiven Schutz des Betroffenen

Ist zum effektiven Schutz des Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich, ist eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BGB § 1825;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Verlängerung einer Betreuung und eines bestehenden Einwilligungsvorbehalts.

Der heute 85jährige Betroffene leidet an einer leichten senilen Demenz. Nachdem er mehrfach über erhebliche Geldbeträge verfügt hatte und dabei Betrügern zum Opfer gefallen war, wurde seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) für ihn im Dezember 2019 zur Betreuerin im Bereich der Vermögenssorge bestellt und insoweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.