BVerfG - Beschluss vom 16.04.2025
1 BvR 76/24
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 1741 Abs. 2 S. 2; BGB § 1767 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1305
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 35/21
AG Kiel, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 35/21

Verletzung des Willkürverbots durch Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm; Nichtberücksichtigung des § 1741 Abs 2 S 2 BGB beim Ausspruch der Annahme als Kind durch einen Ehegatten allein

BVerfG, Beschluss vom 16.04.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 76/24

DRsp Nr. 2025/7895

Verletzung des Willkürverbots durch Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm; Nichtberücksichtigung des § 1741 Abs 2 S 2 BGB beim Ausspruch der Annahme als Kind durch einen Ehegatten allein

Ein Richterspruch verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz als Verbot objektiver Willkür, sofern er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB ist über die Verweisungsregelung in § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB auch auf die Volljährigenadoption anwendbar.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 20. Oktober 2023 - 64 F 35/21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Rechtskraft des in Ziffer 1. genannten Beschlusses wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht.

3. Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob der Ausspruch der Adoption aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist, an das Amtsgericht Kiel zurückverwiesen.

4. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 30. November 2023 - 64 F 35/21 - gegenstandslos.

5. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; § Abs. S. 1;