OLG München - Beschluss vom 30.01.2025
16 UF 577/24 e
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2025, 354

Verpflichtung eines Ehegatten zur Erteilung von Auskunft über den Bestand und Wert seines Endvermögens und Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung

OLG München, Beschluss vom 30.01.2025 - Aktenzeichen 16 UF 577/24 e

DRsp Nr. 2025/6454

Verpflichtung eines Ehegatten zur Erteilung von Auskunft über den Bestand und Wert seines Endvermögens und Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung

1. Die Pflicht zur Auskunft nach dem § 1379 Abs. 1 BGB entfällt nur, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken kann, etwa bei Vermögenspositionen, die vom Zugewinnausgleich ausgeklammert worden sind. 2. Ein Ehegatte hat einen Anspruch darauf in die Lage versetzt zu werden, zu prüfen, ob es sich um ein aus ausgenommenen Vermögenspositionen finanziertes Surrogat handelt und ob das Vermögensverzeichnis vollständig abgegeben worden ist.

Tenor

Der Senat weist zum derzeitigen Sach- und Streitstand auf Folgendes hin.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz über die Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung von Auskunft über den Bestand und Wert seines Endvermögens sowie seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung, nachdem das Amtsgericht mit Teilbeschluss vom 19.3.2024 die im Verbundverfahren in der Folgesache Güterrecht gestellten Auskunftsanträge jeweils mit der Begründung, der Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt worden, zurückgewiesen hat.