Der Senat weist zum derzeitigen Sach- und Streitstand auf Folgendes hin.
I.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz über die Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung von Auskunft über den Bestand und Wert seines Endvermögens sowie seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung, nachdem das Amtsgericht mit Teilbeschluss vom 19.3.2024 die im Verbundverfahren in der Folgesache Güterrecht gestellten Auskunftsanträge jeweils mit der Begründung, der Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt worden, zurückgewiesen hat.
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