OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.04.2025
10 UF 1180/24
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1631;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 20.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 1311/24

Verpflichtung zur gemeinsamen Kündigung der von den Eltern für die gemeinsamen Kinder abgeschlossenen Schulverträge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 10 UF 1180/24

DRsp Nr. 2025/5774

Verpflichtung zur gemeinsamen Kündigung der von den Eltern für die gemeinsamen Kinder abgeschlossenen Schulverträge

Ein von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern mit einer Privatschule abgeschlossener Vertrag über den dortigen Schulbesuch des minderjährigen Kindes kann bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge gegenüber der Schule nur von beiden Elternteilen gemeinsam gekündigt werden. Der mittlerweile nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil kann von dem Sorgerechtsinhaber nicht gegen dessen Willen die Mitwirkung an der Kündigung des Schulvertrages verlangen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 20.11.2024, Az. 202 F 1311/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1631;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beschwert sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Antrags, den Antragsgegner zur gemeinsamen Kündigung der von ihnen für die gemeinsamen Kinder abgeschlossenen Schulverträge zu verpflichten.

1.

Aus der mittlerweile geschiedenen Ehe der Beteiligten sind die beiden minderjährigen Kinder H... G..., geb. ..., und L... G..., geb. ..., hervorgegangen.