OLG Braunschweig - Beschluss vom 12.02.2025
1 UF 134/24
Normen:
AdVermiG § 2b; AdWirkG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 09.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 255 F 14/23

Versagung der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung; Fehlendes Adoptionsbedürfnis bei nicht zu erwartendender erhebliche Verbesserung der Lebensbedingungen des Kindes durch Anerkennung der Adoption

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 1 UF 134/24

DRsp Nr. 2025/3384

Versagung der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung; Fehlendes Adoptionsbedürfnis bei nicht zu erwartendender erhebliche Verbesserung der Lebensbedingungen des Kindes durch Anerkennung der Adoption

1. Eine ohne Begleitung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2b AdVermiG getroffene ausländische Adoptionsentscheidung kann ausnahmsweise nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG anerkannt werden. 2. Ein Adoptionsbedürfnis liegt nicht vor, wenn mit der Anerkennung der Adoption keine erhebliche Verbesserung der Lebensbedingungen des Kindes verbunden wäre, wobei zu beachten ist, dass das Kind bei einem Umzug nach Deutschland die Hauptbezugsperson und sein stabiles Umfeld im Ausland verlieren würde. 3. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennung der Adoption - ungeachtet etwaiger gegenläufiger Interessen der Annehmenden - erhebliche Gründe entgegenstehen und die Interessen des Kindes durch den die Anerkennung der Adoption versagenden Beschluss gewahrt sind.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 9. August 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AdVermiG § 2b; AdWirkG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.