OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.03.2023
18 UF 206/22
Normen:
FamFG § 43; VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 2; VersAusglG § 25 Abs. 4; VersAusglG § 20 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 30 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 407
FamRZ 2023, 1364
FuR 2023, 4
NJW-RR 2023, 648
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 2654/21

Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung hinsichtlich des verstorbenen geschiedenen EhemannsVersorgungsausgleich der betrieblichen AltersvorsorgeAusgleichsrente im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung beim Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 18 UF 206/22

DRsp Nr. 2023/3733

Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung hinsichtlich des verstorbenen geschiedenen Ehemanns Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersvorsorge Ausgleichsrente im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung beim Versorgungsausgleich

1. Zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG.2. Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG soll der überlebende Ehegatte nicht bessergestellt werden als bei Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dies kann durch eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG oder durch eine Herabsetzung des Anspruchs nach § 27 VersAusglG gewährleistet werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.09.2022 (47 F 2654/21) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

(1)

Die weitere Beteiligte Ziffer 1 wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine laufende schuldrechtliche, monatlich im Voraus zu zahlende Ausgleichsrente in Höhe von 45,50 € als Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung zu bezahlen und zwar vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die weitere Beteiligte Ziffer 1 Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt.

(2) (3) 2. 3.