OLG Hamburg - Beschluss vom 20.04.2021
12 WF 45/21
Normen:
FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1411
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 633 F 169/20

Verstöße gegen eine GewaltschutzanordnungSchuldhafte Verletzung eines UnterlassungsgebotsSühne einer Zuwiderhandlung durch die Festsetzung von Ordnungsgeld und OrdnungshaftFeststellungslast für eine Schuldunfähigkeit

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 12 WF 45/21

DRsp Nr. 2021/8485

Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung Schuldhafte Verletzung eines Unterlassungsgebots Sühne einer Zuwiderhandlung durch die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft Feststellungslast für eine Schuldunfähigkeit

Orientierungssätze: 1. Die Zwangsvollstreckung einer Gewaltschutzanordnung nach den §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat, denn es handelt sich bei der Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft nicht nur um Zwangsmittel, sondern auch um die Sühne einer Zuwiderhandlung. 2. Die Feststellungslast für seine Schuldunfähigkeit trägt der Schuldner.

I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 17. Februar 2021 aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg - Harburg zurückverwiesen.

II. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Ahndung von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung.