SchlHOLG - Beschluss vom 11.03.2025
1 Ws 27/25
Normen:
StPO § 126a;

Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei Erlass eines Unterbringungsbefehls

SchlHOLG, Beschluss vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 1 Ws 27/25

DRsp Nr. 2025/3937

Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei Erlass eines Unterbringungsbefehls

1. Das Beschleunigungsgebot in Haft- und Unterbringungssachen gilt nicht erst nach Erlass eines Haft- bzw. Unterbringungsbefehls, sondern bereits bei der Entscheidung über dessen Erlass. Es stellt eine Verletzung des Beschleunigungebots dar, wenn Ermittlungen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung erforderlich sind, verzögert werden. 2. Die Gefahrenprognose einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO darf nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass die Taten bereits länger zurückliegen. Entscheidend ist, ob sich aus dem Zeitablauf ergibt, dass von einer abgeschlossenen oder aber von einer noch andauernden Episode gleichartiger Delinquenz auszugehen ist. 3. Richtet sich das fremdaggressive Verhalten eines nach § 1831 BGB geschlossen untergebrachten Beschuldigten allein gegen Mitarbeiter und Mitpatienten der Einrichtung, so kann hieraus nicht pauschal geschlossen werden, dass sich außerhalb der Einrichtung Straftaten nicht gegen unbeteiligte Personen richten werden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Gesamtschau, ob die Taten ihre Wurzel in der unterbringungsspezifischen Situation haben.