OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.09.2025
5 WF 107/25
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2; FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 219
FuR 2026, 134
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 30.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 97/25

Verteilung der Kosten in einem Sorgeverfahren im Falle der Gewaltausübung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2025 - Aktenzeichen 5 WF 107/25

DRsp Nr. 2025/11624

Verteilung der Kosten in einem Sorgeverfahren im Falle der Gewaltausübung

Eine durch grobes Verschulden iSd § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG veranlasstes Verfahren auf Alleinsorge liegt nicht zwangsläufig bei einer Gewaltausübung vor.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 30.07.2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 657,50 € festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2; FamFG § 58;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verteilung der Kosten in einem Sorgeverfahren.

Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern der Kinder J., geboren 2009, und F., geboren 2010, die seit der Trennung der Eltern bei der Mutter leben. Der Vater ist wegen Gewalt gegen die beiden Kinder zu einer Geldstrafe verurteilt worden.