1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 30.07.2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 657,50 € festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verteilung der Kosten in einem Sorgeverfahren.
Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern der Kinder J., geboren 2009, und F., geboren 2010, die seit der Trennung der Eltern bei der Mutter leben. Der Vater ist wegen Gewalt gegen die beiden Kinder zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
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