OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.01.2025
11 UF 117/24
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 7, 8;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 449
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 06.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 51/24

Vollständige Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt durch den unwahren hartnäckigen Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs; Abänderung des abgeschlossenen Vergleichs zum Trennungsunterhalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2025 - Aktenzeichen 11 UF 117/24

DRsp Nr. 2025/1759

Vollständige Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt durch den unwahren hartnäckigen Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs; Abänderung des abgeschlossenen Vergleichs zum Trennungsunterhalt

Der unwahre, hartnäckige Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs kann zur vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1.

Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - B. am 10.10.2022 im Verfahren ... abgeschlossene Vergleich wird in Ziffer 5. c) dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller für den Monat September 2023 verpflichtet wird, Trennungsunterhalt in Höhe von 1.434 Euro an die Antragsgegnerin zu bezahlen, und er ab Oktober 2023 nicht mehr verpflichtet ist, Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin zu bezahlen.

1.2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den vom Antragsteller für die Monate Februar 2024 bis einschließlich Mai 2024 bezahlten Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 6.000 Euro an den Antragsteller zurückzubezahlen.

1.3.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen.

1.4.

Der Widerantrag der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.