1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 18. März 2013, Az.: 7 F 389/11 SO (ZV 2), wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter/Antragsgegnerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
I.
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