OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2020
13 UF 26/20
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 34
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 64/18

Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung eines sog. paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 13 UF 26/20

DRsp Nr. 2020/11082

Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung eines sog. paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

Die gerichtliche Anordnung eines sog. paritätischen Wechselmodells auf Wunsch nur eines Elternteils ist nur dann zulässig, wenn von hinreichender, ungefähr gleicher Erziehungskompetenz beider Eltern auszugehen ist, die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen sich als sicher darstellt, beide Eltern gleiche Beiträge zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung leisten, der Kindeswille autonom gebildet und stetig ist, beide Eltern zur Kooperation und Kommunikation zum Zwecke der Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs in der Lage sind und durch eine etwaige Konfliktbelastung der Eltern keine Gefahr des Entstehens oder der Verschärfung eines Loyalitätskonflikts besteht (hier: verneint). Dabei ist es bei Feststellung eines der Anordnung des Wechselmodells entgegen stehenden Zerwürfnisses zwischen den Eltern ohne Bedeutung, zu welchem Anteil jeder Elternteil hierfür die Verantwortung trägt.

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 29.01.2020 - 6 F 64/18 - wie folgt teilweise abgeändert:

Ziffer 2. des Tenors erhält folgende Fassung: