Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Detmold vom 2.8.2013 abgeändert.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.155,55 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antragstellerin steht weder das vom Amtsgericht zuerkannte Nutzungsentgelt für die Jahre 2008 und 2009 noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages ab dem 1.1.2008 gegen den Antragsgegner zu.
Für den Anspruch auf Nutzungsentgelt fehlt es an einer vorherigen, hinreichend deutlichen Aufforderung zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die im Miteigentum stehende Wohnung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB.
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