BGH - Beschluss vom 18.12.2024
XII ZB 296/23
Normen:
BGB § 1871 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 628
Vorinstanzen:
AG Nieburg, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII M 727
LG Verden, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 84/23

Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung gemäß § 1871 Abs. 1 Satz 1 BGB

BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - Aktenzeichen XII ZB 296/23

DRsp Nr. 2025/2527

Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung gemäß § 1871 Abs. 1 Satz 1 BGB

Im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung muss der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört werden, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass er an seiner in der erstinstanzlichen Anhörung geäußerten Ablehnung der Betreuung festhält.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1871 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 63jährige Betroffene erstrebt die Aufhebung der für ihn im Jahr 2015 eingerichteten Betreuung. Er leidet nach einem Unfall mit einem schweren Polytrauma mit offenem Schädelhirntrauma 3. Grades an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit kognitiven Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten. Zur Betreuerin ist seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) bestellt worden, mit welcher er zusammenlebt.

Im vorliegenden Verfahren hat der anwaltlich vertretene Betroffene im April 2023 die Aufhebung der zuletzt im Dezember 2022 verlängerten Betreuung beantragt.