OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2020
9 UF 39/20
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 262/18

Voraussetzungen und Höhe des Trennungsunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2020 - Aktenzeichen 9 UF 39/20

DRsp Nr. 2020/11873

Voraussetzungen und Höhe des Trennungsunterhalts

1. Einem im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten trifft im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. 2. Bestand die Ehe bei Trennung bereits rund 20 Jahre, hat die Ehefrau bereits vor der Trennung längere Zeit nicht gearbeitet und war sie zum Zeitpunkt der Trennung 61 1/2 Jahre alt, so setzt wegen deutlich unrealistischer Aussicht auf Erlangung einer Arbeitsstelle auch nach Ablauf des Trennungsjahres keine Erwerbsobliegenheit ein.

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4. Februar 2020 (in Gestalt der Teilrücknahme vom 12. Mai 2020) wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 9. Dezember 2019 (3 F 262/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis einschließlich 16. Oktober 2019 i.H.v. 9.609,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

i aus 364,75 € seit dem 01. Juni 2018,

i aus weiteren jeweils monatlich 634,75 € seit dem 01. Juli 2018, seit dem 01. August 2018, seit dem 01. September 2018, seit dem 01. Oktober 2018, seit dem 01. November 2018, seit dem 01. Dezember 2018, seit dem 01. Januar 2019 und seit dem 01. Februar 2019,