AG Düsseldorf, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 59/21
Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im InternetÜbertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis auf einen ElternteilAngelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 1 UF 74/21
DRsp Nr. 2021/12760
Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im InternetÜbertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis auf einen ElternteilAngelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind
1. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S. des § 1628BGB.2. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.3. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.4. Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697aBGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.
Tenor
I. II.
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