OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2021
1 UF 74/21
Normen:
BGB § 1697a; FamFG § 49 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2021, 226
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 59/21

Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im InternetÜbertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis auf einen ElternteilAngelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 1 UF 74/21

DRsp Nr. 2021/12760

Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im Internet Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind

1. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S. des § 1628 BGB.2. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.3. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.4. Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.

Tenor

I. II.