OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2023
9 UF 168/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 64 Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 477/22

Vorgeschriebene Form der Beschwerdeeinlegung im familiengerichtlichen VerfahrenSchriftformerfordernis im familiengerichtlichen VerfahrenEinlegung einer Beschwerde durch einfache E-Mail

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 9 UF 168/22

DRsp Nr. 2023/1973

Vorgeschriebene Form der Beschwerdeeinlegung im familiengerichtlichen Verfahren Schriftformerfordernis im familiengerichtlichen Verfahren Einlegung einer Beschwerde durch einfache E-Mail

Eine nur per E-Mail eingelegte Beschwerde, die auch nicht den Anforderungen eines elektronischen Dokuments entsprechend signiert worden ist, ist nicht wirksam.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 07.12.2022 wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 64 Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Gründe:

Der vom Kindesvater mit einfacher E-Mail vom 07.12.2022 (Eingang beim Amtsgericht am 08.12.2022) eingereichte Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.11.2022 war zugunsten des Kindesvaters als Beschwerde, dem gem. § 58 ff. FamFG statthaften Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 30.11.2022 (Az. 5 F 477/22), auszulegen.