OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2025
9 UF 236/23
Normen:
VersAusglG § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 529/21

Vorliegen einer im Versorgungsausgleich wirksamen Teilanfechtung bzgl. des Versorgungsanrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 9 UF 236/23

DRsp Nr. 2025/4514

Vorliegen einer im Versorgungsausgleich wirksamen Teilanfechtung bzgl. des Versorgungsanrechts

1. Wird ein Zeitsoldat nach Ehezeitende, aber - wie vorliegend - vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufssoldat, ist anstelle dr externen Teilung nach dem § 16 Abs. 2 VersAusglG eine interne Teilung bei dem Dienstherrn durchzuführen. 2. Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist in diesem Fall der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ehezeitende ergäbe.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 08.11.2023 (Az. 5 F 529/21 (3)) hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Generalzolldirektion Service-Center Düsseldorf (PK ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 200,55 € monatlich, bezogen auf den 31.08.2021, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.380 € festgesetzt.