OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2025
6 UF 134/25
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1808
FuR 2026, 36
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 30.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 280/23

Vorrang der Umgangsregelung vor einem Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Kindes; Frage bei welchem Elternteil das Kind überwiegend leben soll

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2025 - Aktenzeichen 6 UF 134/25

DRsp Nr. 2025/13642

Vorrang der Umgangsregelung vor einem Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Kindes; Frage bei welchem Elternteil das Kind überwiegend leben soll

1. Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist unverhältnismäßig, wenn der Streit der Eltern um die Betreuungsanteile umgangsrechtlich gelöst werden kann. 2. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, von Amts wegen ein Umgangsverfahren einzuleiten. Seine Entscheidungsbefugnis ist auf den Gegenstand der Beschwerde beschränkt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag des Beteiligten zu 4. auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1684;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinsamen 14jährigen Sohn auf den Beteiligten zu 4. (im Folgenden Kindesvater).