BGH - Beschluss vom 29.01.2025
XII ZB 459/22
Normen:
BGB a.F. § 1906 a Abs. 1 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 807
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII G 492
LG Paderborn, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 267/22

Vorübergehende Anwendbarkeit von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. und der Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung; Ausschliessliche Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus

BGH, Beschluss vom 29.01.2025 - Aktenzeichen XII ZB 459/22

DRsp Nr. 2025/3787

Vorübergehende Anwendbarkeit von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. und der Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung; Ausschliessliche Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus

a) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24 - NJW 2025, 144) sind für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF und die Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, soweit sie verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar. b) Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen danach nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Darunter fällt der von einem Betroffenen bewohnte Wohnverbund, bei dem es sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des Zweiten Teils des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch handelt, auch dann nicht, wenn darin die gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 17. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.