Wahrheitswidriges Bestreiten der Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit
OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 1 UF 2/93
DRsp Nr. 1995/2679
Wahrheitswidriges Bestreiten der Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit
»1. Einer gesundheitlich beeinträchtigten, geschiedenen Ehefrau sind - auch unter Berücksichtigung von § 1577 Abs. 2BGB - überobligationsmäßige Einkünfte dann anzurechnen, wenn die ausgeübte Tätigkeit jedenfalls nicht unzumutbar ist.2. Eine Nichtanrechnung solcher Einkünfte widerspricht dann der Billigkeit, wenn diese Tätigkeit verschwiegen wird und sich die Unterhaltsberechtigte deshalb eines Prozeßbetrugs schuldig macht.3. Die Wahrung der Belange eines minderjährigen Kindes verbietet in einem solchen Fall nur eine Versagung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs, nicht aber die volle Anrechnung der Einkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeit.«4. Bestreitet eine Unterhaltsberechtigte wahrheitswidrig über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit, so liegt darin ein Vergehen gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, das im vorliegenden Fall nur im Hinblick auf die langjährige Ehe und die eingeschränkten Möglichkeiten der Berechtigten, ihren Unterhalt selbst sicherstellen zu können, nicht zum vollkommenen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs führt (hier Herabsetzung von 700 DM auf 500 DM).
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