OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.10.2023
5 UF 67/22
Normen:
BGB § 1757 Abs. 1; BGB § 1767 Abs. 2 S. 1, 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1254/21

Weiterführung des bisherigen Familiennamens bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für eine Angenommene; Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Aussetzung des Verfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 5 UF 67/22

DRsp Nr. 2025/1386

Weiterführung des bisherigen Familiennamens bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für eine Angenommene; Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Aussetzung des Verfahrens

Es ist mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1 und 3, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für eine Angenommene, die seit der Eheschließung bis zur Annahme als Kind als Familiennamen den Ehenamen nach dem Namen des Ehegatten unter Voranstellung ihres Geburtsnamens geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, den bisherigen Geburtsnamen und damit den bisherigen aus Geburts- und Ehenamen zusammengesetzten Familiennamen zu behalten.

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.