BGH - Beschluss vom 08.01.2025
XII ZB 477/22
Normen:
§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 a.F. ; BGB a.F. § 1835 Abs. 3; FamFG a.F. § 277 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 415
FamRZ 2025, 814
NJW 2025, 1573
MDR 2025, 713
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 714 XVII 5907/19
LG München I, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 133/22

Wertende Betrachtung des Tatrichters für eine Bewilligung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber einem Verfahrenspfleger im Einzelfall; Anwaltsspezifische bestellungsgemäße Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger herangezogenen Rechtsanwalts in einem Verfahren zur Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung betreffend einen vom Betreuer kompensationslos beabsichtigten Verzicht auf einen Nießbrauch des Betreuten an einem Grundstück

BGH, Beschluss vom 08.01.2025 - Aktenzeichen XII ZB 477/22

DRsp Nr. 2025/1976

Wertende Betrachtung des Tatrichters für eine Bewilligung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber einem Verfahrenspfleger im Einzelfall; Anwaltsspezifische bestellungsgemäße Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger herangezogenen Rechtsanwalts in einem Verfahren zur Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung betreffend einen vom Betreuer kompensationslos beabsichtigten Verzicht auf einen Nießbrauch des Betreuten an einem Grundstück

a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - FamRZ 2015, 137).