OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.12.2023
5 UF 48/23
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 759
MDR 2024, 427
FuR 2024, 243
ZEV 2024, 466
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 60/20

Wertmäßige Rückforderung einer Zuwendung an die damalige Schwiegertochter nach Auflösung der Ehe; Fortbestand der Ehe als Geschäftsgrundlage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 5 UF 48/23

DRsp Nr. 2025/2028

Wertmäßige Rückforderung einer Zuwendung an die damalige Schwiegertochter nach Auflösung der Ehe; Fortbestand der Ehe als Geschäftsgrundlage

1. Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. 2. War der Fortbestand der Ehe des Empfängers mit dem eigenen Kind allerdings Geschäftsgrundlage für die Zuwendung, kommt bei Scheidung ein Anspruch des Schenkers auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.