OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2024
12 B 488/24
Normen:
AdVermiG § 4 Abs. 1 Nr. 1; AdVermiG § 3 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 467/24

Widerruf der Anerkennung einer Adoptionsvermittlungsstelle wegen nicht hinreichender Besetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 12 B 488/24

DRsp Nr. 2024/10392

Widerruf der Anerkennung einer Adoptionsvermittlungsstelle wegen nicht hinreichender Besetzung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AdVermiG § 4 Abs. 1 Nr. 1; AdVermiG § 3 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.