In der Familiensache
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wird das Gesuch des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist zurückgewiesen sowie die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.12.2012 verkündeten und ihm am 08.01.2013 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt (42 F 681/10 S) auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Teil der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Scheidungsverbundbeschluss vom 05.12.2012.
Nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 08.01.2013 endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 08.02.2013.
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