1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 1. März 2013 - 2 F 283/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 1. März 2013 - 2 F 283/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Verfahrenskostenhilfe - gestützt auf §§
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