OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2020
9 UF 192/18
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 84/17

Wiederherstellung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, weil sich die Lebens- und Entwicklungsbedingungen bei der Mutter als entscheidend besser darstellen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 9 UF 192/18

DRsp Nr. 2020/13251

Wiederherstellung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, weil sich die Lebens- und Entwicklungsbedingungen bei der Mutter als entscheidend besser darstellen

In Anwendung des § 1696 Abs. 1 BGB ist aufgrund der Stabilisierung der Lebensverhältnisse und der psychischen Gesundheit der Mutter eines Kindes die gemeinsame elterliche Sorge wiederherzustellen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter allein zu übertragen, wenn diese den Bedürfnissen des Kindes eher gerecht wird und der geäußerte Wille des Kindes, beim Vater zu bleiben, nicht auf eigenen Bedürfnissen, sondern der Gefühlslage und dem geäußerten Willen des Vaters entspricht.

I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12. September 2018 - Az. 20 F 84/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Torgau vom 9. Juni 2016 - Az. 3 F 122/15 - wird der Mutter allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S... K..., geboren am.... Juli 2008, übertragen und im Übrigen das gemeinsame elterliche Sorgerecht wiederhergestellt.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Eltern jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.