OLG Bremen - Beschluss vom 20.02.2025
5 UF 132/24
Normen:
FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 04.11.2024

Wirksamkeit eines vollstreckbaren Titels zur Herausgabe eines Kindes an das Jugendamt

OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 5 UF 132/24

DRsp Nr. 2025/2333

Wirksamkeit eines vollstreckbaren Titels zur Herausgabe eines Kindes an das Jugendamt

Anordnung der Ordnungshaft gegen einen Kindesvater, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, der sich weigert das Kind an den Amtsvormund herauszugeben 1. Mit dem Erlass einer die Herausgabe eines Kindes an dessen Amtsvormund anordnenden einstweiligen Anordnung, derer es zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung dringend bedarf, verstößt ein zuvor als befangen abgelehnter Familienrichter nicht gegen das Handlungsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, sodass ein wirksamer Herausgabetitel auch dann vorliegt, wenn dem Ablehnungsgesuch später stattgegeben wird. 2. Die unmittelbare Anordnung einer Ordnungshaft von drei Monaten gegen einen Elternteil, dem das Sorgerecht für sein Kind gemäß § 1666 BGB entzogen wurde und der das Kind dem Amtsvormund unter Zuwiderhandlung gegen einen wirksamen Herausgabetitel widerrechtlich über einen langen Zeitraum vorenthält, indem er mit dem Kind "im Untergrund" lebt, ist nicht ermessensfehlerhaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 4.11.2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1666;

Gründe

I.

Die am [...] 2011 geborene X. wurde nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2018 von ihrem Vater allein betreut und versorgt.