(Auszug)
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien sind die Versorgungsanrechte des Ehemannes in der vom Wehrbereichsgebührnisamt V in der Auskunft vom 2. Juli 1992 mitgeteilten Höhe heranzuziehen, obwohl sich diese erst aus einer nach Ehezeitende erfolgten Änderung der Besoldungshöhe ergibt.
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