SchlHOLG - Beschluss vom 18.12.2024
15 UF 136/23
Normen:
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1613 Abs. 1 S. 1 Fall1, S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 682
FuR 2025, 442

Zahlung von Kindesunterhalt bei Arbeitszeitreduzierung eines Unterhaltspflichtigen; Erstattungsfähigkeit von Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung; Sofortiger Eintritt des Verzugs ohne Mahnung bei unvermittelter Reduzierung der Unterhaltszahlung

SchlHOLG, Beschluss vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 15 UF 136/23

DRsp Nr. 2025/6971

Zahlung von Kindesunterhalt bei Arbeitszeitreduzierung eines Unterhaltspflichtigen; Erstattungsfähigkeit von Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung; Sofortiger Eintritt des Verzugs ohne Mahnung bei unvermittelter Reduzierung der Unterhaltszahlung

1. Ob und inwieweit ein minderjähriges Kind es hinnehmen muss, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Erwerbstätigkeit reduziert, um das aus einer neuen Partnerschaft hervorgegangene Kind zu betreuen und seiner neuen Partnerin dadurch eine (weitere) Ausbildung zu ermöglichen, hängt von einer Interessenabwägung ab. Die Abwägung kann zugunsten des Unterhaltspflichtigen ausfallen, wenn der neuen Familie nach Abschluss der Ausbildung ein höheres Gesamteinkommen zur Verfügung steht, der Mindestunterhalt durchgehend gewährleistet ist und sich die Einkommensreduzierung nur vorübergehend und geringfügig auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts auswirkt. 2. Hat der Pflichtige über einen längeren Zeitraum regelmäßig Unterhaltszahlungen in gleichbleibender Höhe erbracht und reduziert die Zahlungen dann unvermittelt, ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB der sofortige Eintritt des Verzugs ohne Mahnung gerechtfertigt (vgl. für die Zahlungseinstellung BGH, FamRZ 1983, 352). Orientierungssätze: