OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2024
18 E 244/24
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; VO (EG) 4/2009 Art. 15; BAföG § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 534
FuR 2025, 363
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4237/21

Zugehörigkeit des Anspruchs gegen die Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens eines Beteiligten; Obliegenheit der Übermittlung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern; Anrechnung des Elterneinkommens im Rahmen der Bundesausbildungsförderung nach § 24 Abs. 1 BAföG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 18 E 244/24

DRsp Nr. 2024/14534

Zugehörigkeit des Anspruchs gegen die Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens eines Beteiligten; Obliegenheit der Übermittlung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern; Anrechnung des Elterneinkommens im Rahmen der Bundesausbildungsförderung nach § 24 Abs. 1 BAföG

Zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen eines Beteiligten gehört auch ein etwaiger Anspruch gegen die Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach dem deutschem Unterhaltsrecht aufgrund von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sowie Art. 3 des Haager Protokolls vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.