OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.07.2020
20 WF 41/20
Normen:
FamGKG § 57; GKG a.F. § 66; GKG § 1975 Abs. 5; FGG-RG Art. 111 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1938
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 254/03

Zulässiger Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz im familiengerichtlichen Verfahren in Übergangsfällen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen 20 WF 41/20

DRsp Nr. 2020/12711

Zulässiger Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz im familiengerichtlichen Verfahren in Übergangsfällen

1. Der Kostenansatz ist kein Verfahren, das im Sinne des Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird.2. Auf den Rechtsbehelf gegen einen nach dem Inkrafttreten des FGG-RG zum 01.09.2009 ergangenen Kostenansatz für ein im Jahr 2003 eingeleitetes Zugewinnausgleichsverfahren finden daher weder § 57 FamGKG noch die (erst) am 01.07.2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 66 GKG a.F. Anwendung, sondern die vormalige Regelung des § 5 GKG 1975.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 05.05.2020, Az. 3 F 254/03, wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 57; GKG a.F. § 66; GKG § 1975 Abs. 5; FGG-RG Art. 111 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten führten erstinstanzlich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim ein Verfahren wegen Zugewinnausgleich, das der Kläger mit Klageschrift vom 13.06.2003 über eine Forderung in Höhe von € 141.116,56 anhängig gemacht hatte.