OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2021
13 UF 173/20
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 21/20

Zulässigkeit der Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 13 UF 173/20

DRsp Nr. 2021/7853

Zulässigkeit der Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund

Die Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund gem. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG stellt eine Ausnahmeregelung dar und kommt nur in Fällen unzumutbarer Härte in Betracht. Eine solche liegt nicht vor, wenn das Interesse eines Ehegatten bei noch nicht überdurchschnittlich langer Verfahrensdauer ausschließlich darin begründet ist, dass er durch den möglichst zeitnahen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung von der Zahlung von Trennungsunterhalt befreit werden möchte. Das gilt insbesondere dann, wenn sein eigenes Verhalten nicht zur Förderung des Scheidungsverfahrens geeignet war, etwa durch Erteilung unvollständiger oder ungeeigneter Auskünfte.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 28. August 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.