1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 09.10.2012 abgeändert und in Nr. 1 Abs. 4 seines Tenors wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd, XXX, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 703,72 € monatlich, bezogen auf den 31.07.2003, übertragen.
Im Übrigen bleibt die Regelung des Versorgungsausgleiches durch den familiengerichtlichen Beschluss unberührt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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