Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen.
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sowie den hierauf gerichteten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.
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