OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2021
13 UF 126/20
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 224 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 179/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die angebliche teilweise Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 13 UF 126/20

DRsp Nr. 2021/5582

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die angebliche teilweise Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs

Die Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich kann nicht darauf gestützt werden, dass das Familiengericht eine andere Versorgungsanwartschaft, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt hat.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 20.07.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Nauen - 23 F 179/16 (VA) - wird verworfen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 224 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die ihrer Auffassung nach unzutreffend ermittelte Höhe der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung.

Mit Beschluss vom 27.02.2018 (Bl. 118) hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zum Teil durchgeführt, indem es u. a. die Anwartschaften des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung ... entsprechend deren Auskunft vom 24.04.2017 (Bl. 55 VA-Heft) ausgeglichen hat. Diese Entscheidung ist seit dem 01.05.2018 rechtskräftig (Bl. 131).