OLG Dresden - Beschluss vom 17.01.2023
21 UF 752/22
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 241
FamRZ 2023, 963
FuR 2023, 4
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 300 F 2527/22

Zulässigkeit der Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ in ein anderes Land als das Herkunftsland des die Rückführung beantragenden Elternteils

OLG Dresden, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 21 UF 752/22

DRsp Nr. 2023/3673

Zulässigkeit der Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ in ein anderes Land als das Herkunftsland des die Rückführung beantragenden Elternteils

Der Anordnung einer Rückführung steht nicht ohne weiteres entgegen, dass der die Rückführung beantragende Elternteil nicht im Herkunftsland (hier: Tschechien), sondern in einem anderen Land (hier: Ägypten) lebt. Ebenso steht der Anordnung einer Rückführung nicht ohne weiteres entgegen, dass der entführende Elternteil im Aufenthaltsstaat von einem neuen Lebenspartner ein Kind erwartet.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 18.11.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, das Kind L... I..., geb. am ...2016, bis zum 02.03.2023 in die Tschechische Republik zurückzuführen; im Übrigen verbleibt es beim Beschluss des Amtsgerichts.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2;

Gründe:

I.