Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung im Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Weiden i. d. OPf. vom 23.1.2013 (berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 19.2.2013) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Verfahrens (1. Instanz) der Antragsteller 92 % und die Antragsgegnerin 8 % zu tragen hat.
2.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.350 Euro festgesetzt.
I.
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