OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2025
7 UF 165/24
Normen:
VersAusglG § 3; VersAusglG § 16 Abs. 2; SVG § 55e; BVersTG § 2;
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 07.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 132/24

Zulässigkeit der Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung; Bewertung des Anrechts bei nachehezeitlicher Berufung in das Soldatenverhältnis auf Lebenszeit

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2025 - Aktenzeichen 7 UF 165/24

DRsp Nr. 2025/4040

Zulässigkeit der Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung; Bewertung des Anrechts bei nachehezeitlicher Berufung in das Soldatenverhältnis auf Lebenszeit

1. Die Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist auch dann zulässig, wenn eine unzutreffende Feststellung der Ehezeit gerügt wird, die sich auf die Entscheidung insgesamt auswirken kann. 2. Wird ein Soldat auf Zeit nach dem Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt, ändert sich die Ausgleichsform und ist anstelle der externen Teilung die interne Teilung nach § 55aSVG i.V.m. dem BVersTG durchzuführen. 3. Auf die Bewertung des Anrechts hat die nachehezeitliche Berufung in das Soldatenverhältnis auf Lebenszeit keinen Einflus, maßgeblich ist gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG weiter der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

Tenor

Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 07.10.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - unter Aufrechterhaltung des Beschlusses im Übrigen - teilweise abgeändert.