I. Die Berufung ist zulässig und zwar nicht nur gegen die im Verbund mit dem Scheidungsausspruch erfolgte Abweisung des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern auch gegen das Scheidungsurteil als solches allein mit dem Ziel der Wiederherstellung des Verbundes mit der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt (§
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
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