OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2021
9 WF 23/21
Normen:
FamFG § 256 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 409
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 FH 5/20

Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte Festsetzung des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 9 WF 23/21

DRsp Nr. 2021/5465

Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte Festsetzung des Kindesunterhalts

1. Im Verfahren der vereinfachten Festsetzung des Kindesunterhalts kann der Einwand der Leistungsunfähigkeit nur im Verfahren der Unterhaltsfestsetzung und nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt sowie Belege zu den Einkünften vorliegt, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt ist. Bezieht der Unterhaltspflichtige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, so bedarf es der rechtzeitigen Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides. 2. Da die Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung gem. § 256 S. 2 FamFG auf Einwendungen nach § 252 Abs. 4 FamFG nur gestützt werden kann, sofern diese Einwendungen jeweils in der danach erforderlichen Form bereits vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben waren, ist der erstmalige Einwand der Leistungsfähigkeit in der Beschwerdeinstanz unzulässig und führt zur Unzulässigkleit der Beschwerde.