Die gemäß §§ 27, 29 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2004 hat nur zum Teil Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 f. ZPO), soweit sie die Verlängerung der bestehenden Betreuung bestätigt. Sie verletzt jedoch den Betroffenen in seinen Rechten, soweit das Landgericht die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgabenkreise "Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung" bejaht hat.
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