I.
Die bei Gericht am 16.11.2004 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 10.11.2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 22.10.2004 ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Vergütung für den Aufwand versagt, der vor dem 03.04.2003 entfaltet wurde.
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