Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er rügt, das Amtsgericht habe auf seiner Seite ein zu hohes Netto-Einkommen zu Grunde gelegt, da jedenfalls von seinem ermittelten Netto-Einkommen die berufsbedingten Aufwendungen abzusetzen seien, die das Amtsgericht selbst mit 62,10 EUR ermittelt habe und die höher lägen als der 5%-ige Werbungskostenpauschalbetrag. Zudem sei der von ihm gezahlte Mitgliedsbeitrag für die IG-Metall in Höhe von 15,77 EUR monatlich zu berücksichtigen.
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